Gebühren

Die Anwaltsgebühren sind gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt und sind in erster Linie vom Gegenstandswert abhängig.
Im RVG sind je ein Mindest- und ein Höchstbetrag vorgegeben. Die jeweils angemessene Gebühr wird innerhalb des vorgegeben Gebührenrahmens im Einzellfall unter Berücksichtigung aller Umstände, wie Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit oder Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommensverhältnissen des Auftraggebers, nach billigem Ermessen bestimmt.

Die Gebühr für eine erste Beratung eines Verbrauchers ist auf
maximal 190,00 €, zzgl. Mehrwertsteuer begrenzt, unabhängig vom Gegenstandswert.

Finanziell bedürftige Mitmenschen erhalten unter Umständen staatliche Unterstützung bei der anwaltlichen Durchsetzung ihrer Forderungen und Ansprüche. Um in diesem Fall eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen zu können, bekommen Sie bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts einen Beratungshilfeschein. Über diesen Beratungshilfeschein rechnen wir unsere Kosten mit der Rechtsantragsstelle ab, Sie haben lediglich eine Zuzahlung von 15,00 € zu leisten.

Sollte zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerichtliche Hilfe erforderlich sein, so werden wir für Sie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. Das Gericht hat dann im gesonderten Verfahren abhängig von den Erfolgsaussichten der Klage, sowie Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu entscheiden, ob Ihnen Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Die Prozesskostenhilfe ist allerdings nur eine Art Darlehen vom Staat. Wenn es Ihre Einkommensverhältnisse in den nächsten 10 Jahren seit Bewilligung der Prozesskostenhilfe zulassen, müssen Sie den vorgestreckten Betrag unter Umständen zurückerstatten.

 

Sie können jedoch auch eine Honorarvereinbarung mit uns treffen, die entsprechend des zeitlichen Aufwands, der Art und der Bedeutung der Angelegenheit individuell zwischen uns vereinbart wird.

Wir sind darum bemüht, Sie schon bei der Mandatsübernahme bzw. im ersten Gespräch darüber zu informieren, welche Gebühren Sie beim anwaltlichen Tätigwerden in Ihrer Sache zu bezahlen haben, damit böse Überraschungen ausbleiben.

Selbstverständlich helfen wir Ihnen auch bei der Durchsetzung von Forderungen, sowie von Kostenerstattungsansprüchen gegen die gegnerische Partei.

Mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts wird ein Vertrag zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber geschlossen. Aus diesem Vertrag ist der Auftraggeber dem Rechtsanwalt zur Zahlung der angefallenen Gebühren verpflichtet, unabhängig davon, wie die Angelegenheit ausgeht.

Natürlich prüfen wir für Sie auch stets, ob Sie einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten gegen Ihren Gegner haben. Diesen Erstattungsanspruch besitzen Sie bei einem gewonnen Prozess immer gegen die unterlegene Partei.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt jedoch im arbeitsgerichtlichen Prozess erster Instanz. Hier muss jede Partei Ihre Kosten unabhängig vom Ausgang der Sache selbst tragen